36. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten resp. 5 Jahren zu verurteilen. Der bedingte Vollzug kommt bei dieser Strafhöhe nicht in Frage. Anzurechnen ist allerdings die gesamte Dauer der ausgestandenen Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche insgesamt nicht 329 sondern 331 Tage beträgt (Untersuchungshaft vom 10. Juli bis 17. August 2020 [39 Tage; pag. 14, 44, 95 und 97], 1 Tag Polizeihaft am 7. Juli 2021 [pag. 102 und 105] und Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Februar bis 23. November 2022 [291 Tage;