61 3. Mai 2023 erfolgte zeitnah nach der Anklageerhebung und auch die Dauer bis zum oberinstanzlichen Verfahren bzw. Urteil gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist unter diesen Gegebenheiten nicht als besonders lang einzustufen und eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ohne Weiteres zu verneinen.