Diese Rüge ist nicht zu hören, zumal die vorliegende Verfahrensdauer auf die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten während bereits laufendem Verfahren zurückzuführen und somit selbstverschuldet ist. Vor allem dadurch wurde die schlussendliche Anklageerhebung vom 12. September 2022 (pag. 1208 ff.) mehrfach verzögert. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die letzte der zu beurteilenden Taten erst im Jahre 2022 begangen wurde. Das erstinstanzliche Urteil vom