Wie oben dargelegt, war sich der Beschuldigte den Konsequenzen seines Handelns auch durchaus bewusst. Auch der zuvor angesprochene Kriminalitätsvektor des Beschuldigten spricht gegen die Annahme eines nachpubertären Verhaltens, zumal sich in diesem Fall sein Verhalten mit zunehmendem Alter hätte zum Besseren ändern müssen. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, so dass sich unter diesem Titel auch keine Strafminderung rechtfertigt. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist sodann nicht ersichtlich. 35.4 Auswirkung Täterkomponenten