Der Auffassung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten noch in einer nachpubertierenden Phase befunden habe, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte war bei den vorliegend zu beurteilenden Taten (Deliktszeitraum von 2019 – 2022) mithin bereits zwischen 20 und 22 Jahre alt und hat mit den früheren, bedingt ausgesprochenen bzw. nichtwiderrufenen Strafen mehrere Chancen erhalten resp. hätte seine Lektion daraus lernen können und müssen. Wie oben dargelegt, war sich der Beschuldigte den Konsequenzen seines Handelns auch durchaus bewusst.