Nach dem Gesagten scheint klar, dass der Beschuldigte offenbar grundsätzlich, konstant und nachhaltig Mühe damit hat, Regeln und Weisungen zu befolgen und sich unterzuordnen. Die Schweizer Rechtsordnung ist ihm – wie er auch schon mehrfach gegenüber der Polizei betonte (vgl. bspw. pag. 235, wonach er auf die Schweizer Gesetze «scheisse») – egal. Auch diese Umstände sind straferhöhend zu gewichten. Der Auffassung der Verteidigung, dass sich der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten noch in einer nachpubertierenden Phase befunden habe, kann die Kammer nicht folgen.