O., Rz 330). Für das Verhalten im Haftregime wird auf die Ausführungen unter Ziff. 23.2 hiervor verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass sich das Verhalten des Beschuldigten im strengen und engmaschigen Vollzugssetting mittlerweile verbessert hat, nur wenig Rückschlüsse auf ein zukünftig rechtskonformes Verhalten in Freiheit, ohne den aktuellen, fremdbestimmt strukturierten Alltag, ziehen lassen. Nach dem Gesagten scheint klar, dass der Beschuldigte offenbar grundsätzlich, konstant und nachhaltig Mühe damit hat, Regeln und Weisungen zu befolgen und sich unterzuordnen.