Diese Umstände sind allerdings neutral zu werten, da der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren mehrfach unbeirrt weiter delinquierte, dies zudem mit stetig zunehmendem Kriminalitätsvektor. So liess er sich auch durch die beiden Verhaftungen bereits im Jahr 2020 und 2021 nicht in seinen Machenschaften beirren.