Wie die Vorinstanz aber treffend ausführte, zeigt der Beschuldigte abgesehen von diesem taktischen Vorgehen jedoch keine echte Reue in Bezug auf seine Taten. Wenn er letztendlich auch in den meisten Punkten geständig war, so hat er die Ermittlungen doch wesentlich erschwert und verzögert, weil er seine Aussage bis zur Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft praktisch immer verweigerte. Auch liess er sein Telefon siegeln. Diese Umstände sind allerdings neutral zu werten, da der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.