O., Rz 325). 35.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er teilweise Vereinbarungen mit den Geschädigten getroffen, sich bei ihnen entschuldigt (vgl. bspw. Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten H.________, pag. 986) und ihnen auch Geld ausbezahlt hat. Wie die Vorinstanz aber treffend ausführte, zeigt der Beschuldigte abgesehen von diesem taktischen Vorgehen jedoch keine echte Reue in Bezug auf seine Taten.