Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind einschlägig und demonstrieren unter sich, aber auch angesichts des späteren Verhaltens und hier zu beurteilenden Delinquenz komplette Unbelehrbarkeit. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen (BGer 6B_1053/2016; 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2), wobei aber die Gesamthöhe der beiden Vorstrafen berücksichtigt werden muss (vgl. dazu MATHYS, a.a.O., Rz 325).