923 ff.), begangen am 24. März 2019, und Beschimpfung, begangen am 24. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. Auf den Widerruf wurde verzichtet, unter Aussprache einer Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (pag. 1688 ff.). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind einschlägig und demonstrieren unter sich, aber auch angesichts des späteren Verhaltens und hier zu beurteilenden Delinquenz komplette Unbelehrbarkeit.