Für die weiteren Beschimpfungsvorfälle (z.N. der Strafkläger 3 und 4 sowie z.N. von M.________ und N.________) kommen unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts weitere 40 Tagessätzen hinzu. 34.2 Asperation Die Einsatzstrafe (Beschimpfung z.N. des Strafklägers 2) beträgt 10 Tagessätze. Hinzu kommen die weiteren Beschimpfungsvorfälle, sanktioniert mit gesamthaft 40 Tagessätzen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich eine Asperation um die Hälfte, ausmachend 20 Tagessätze. Es resultiert somit noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen.