58 34. Geldstrafen 34.1 Tatverschulden In der Strafgruppe der Geldstrafe verbleiben nur noch die beiden Beschimpfungen. Im Einklang mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (pag. 1485) wird unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 48) für den Beschimpfungsvorfall z.N. des Strafklägers 2 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen erachtet. Für die weiteren Beschimpfungsvorfälle (z.N. der Strafkläger 3 und 4 sowie z.N. von M.______