33. Asperation für die Vergehen gegen das BetmG Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann für die zwei Vorfälle von je 500 g Mari- huana- resp. Haschisch-Abgabe zum Verkauf in Anwendung der VBRS-Richtlinien (Ziff. 2.II.1, S. 26) bei leichtem Verschulden je 15 Tage, insgesamt ausmachend 30 Tage Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Asperiert zur Gesamtstrafe wird diese Strafe mit 15 Tagen. Demnach resultiert noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten.