Die Kammer erachtet für die Vorfälle zusammen insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. 32.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit dem Beweggrund, die Geschädigten einzuschüchtern und sich selber vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Die Straftat wurde direktvorsätzlich begangen, was tatbestandsimmanent ist. 32.3 Versuch Der Beschuldigte hat gemäss seiner Vorstellung bzw. seinem Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Die drei Strafkläger erstatteten dann aber letztendlich trotzdem Meldung, weshalb es beim vollendeten Versuch blieb.