Beim Vorfall betreffend den Strafkläger 2 fällt jedoch erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur ihn, sondern auch seinen Sohn direkt und schwerwiegend bedrohte. Bei den Strafklägern 3 und 4 ist hingegen zu beachten, dass der Beschuldigte die Drohungen gleichzeitig gegen mehrere Personen ausgestossen hatte, was ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Die Kammer erachtet für die Vorfälle zusammen insgesamt 6 Monaten Freiheitsstrafe dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen.