Damit verletzte der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut. Die begangene Nötigung wiegt gesamthaft weniger schwer als diejenige des vorerwähnten Referenzsachverhalts und auch etwas weniger schwer als jene gegen den minderjährigen Geschädigten I.________, da es sich mithin um erfahrene Security Mitarbeiter handelte. Beim Vorfall betreffend den Strafkläger 2 fällt jedoch erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur ihn, sondern auch seinen Sohn direkt und schwerwiegend bedrohte.