57 32. Asperation für die versuchte Nötigung vom 3. Juli 2021 32.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Der Beschuldigte schüchterte die drei Strafkläger mit Todesdrohungen gegen sie und ihre Familien ein. Das Nötigungsmittel war unerlaubt. Der Nötigungszweck bestand darin, die Geschädigten davon abzubringen, die Polizei zu verständigen, was ebenfalls unerlaubt war. Damit verletzte der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut.