Die begangene Nötigung wiegt gesamthaft deutlich weniger schwer als diejenige(n) des Referenzsachverhalts. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist jedoch auf die willkürliche und überraschende Vorgehensweise hinzuweisen sowie auch auf die Tatsache, dass der Beschuldigte seine altersmässige Überlegenheit gegenüber dem minderjährigen Geschädigten ausnützte. Dem leichten objektiven Tatverschulden ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen. 31.2 Subjektive Tatschwere Der Beweggrund des Beschuldigten war, den Geschädigten einzuschüchtern und zu schikanieren.