31. Asperation für die Nötigung vom 1. April 2021 (Handy) 31.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Für das angewendete Nötigungsmittel kann auf die Ausführungen betreffend Raub unter Ziff. 25 hiervor verwiesen werden. Es war unerlaubt. Der Nötigungszweck bestand darin, dem Geschädigten I.________ die Entsperrung und kurzzeitige Herausgabe seines Handys abzunötigen, was ebenfalls unerlaubt war. Damit verletzte der Beschuldigte das vorgenannte Rechtsgut.