14, S. 16). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt ist vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Angriff auch gegen ein am Boden liegendes Opfer richtete. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt jedoch immer noch leicht. Dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen ist eine Strafe von 5 Monaten. 30.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat vorsätzlich und scheinbar nur aus Streitsucht gehandelt und seine Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus auf die Strafe.