Es sind innerhalb des Tatbestands des Angriffs bis hin zur Todesfolge allerdings noch deutlich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar. Unter dem Titel der Art und Weise der Begehung der Tat und der Verwerflichkeit ist zu berücksichtigen, dass der Angriff durch eine Bagatelle ausgelöst wurde (der Geschädigte antwortete dem Beschuldigten nicht schnell genug, ob er ihn kennen würde) und dass der Geschädigte K.________ nach ersten Schlägen bei einem Fluchtversuch erneut zu Boden gebracht und dort weiter auf ihn eingeschlagen wurde.