derart in die rechte Seite, dass dieser rückwärts die Treppe herunterstürzte. Als der Geschädigte K.________ weglaufen wollte, wurde er wieder zu Boden gebracht und mit Schlägen eingedeckt. Als Folge dieses Angriffs hat der Geschädigte K.________ eine Eindrückungsfraktur der Kieferhöhle und eine Wurzelverletzung am Zahn 26 erlitten. L.________ erlitt eine Prellung am Gesäss. Damit wurde das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich verletzt. Es sind innerhalb des Tatbestands des Angriffs bis hin zur Todesfolge allerdings noch deutlich schwerwiegendere Rechtsgutsverletzungen denkbar.