Eine Strafe von 8 Monaten erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen. 29.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist neutral zu berücksichtigen. Beweggrund war die Machtdemonstration gegenüber dem Strafkläger, indem dieser an einen von seinem Wohnort entfernten und generell abgelegenen Ort gebracht wurde. Dies ist ebenfalls neutral zu gewichten, wobei das Tatverschulden