Der Geschädigte war in seiner Bewegungsfreiheit während der Verbringung nur eine vergleichsweise kurze Dauer eingeschränkt. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist jedoch festzustellen, dass er an einen abgelegenen und komplett unbelebten Ort (.________) verbracht wurde. Der Beschuldigte und V.________ hatten den Geschädigten auf der Rückbank des Autos eingekesselt und wirkten auf der Fahrt weiter auf ihn ein. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden immer noch als leicht zu betrachten. Eine Strafe von 8 Monaten erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen.