Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 und 70 zu Art. 183). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend dadurch verletzt, dass der Beschuldigte und seine Kollegen den Geschädigten J.________ gegen dessen Willen mit dem Auto von dessen Domizil am .________ in AG.________ in den AK.________ im AL.________ verbrachten, so dass sich eine Machtposition über ihn ergab. Der Geschädigte war in seiner Bewegungsfreiheit während der Verbringung nur eine vergleichsweise kurze Dauer eingeschränkt.