29. Asperation für die Entführung 29.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 183 StGB stellt die Bewegungsfreiheit dar, welche Teil der persönlichen Freiheit bildet. Bei dieser Verbrechensform wird nicht eine Festsetzung, sondern gegenteilig eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an den anderen bewirkt. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a).