In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist aber immer noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet im Einklang mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem (hypothetischen) objektiven Tatverschulden angemessen. 28.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beweggrund liegt in der Absicht der finanziellen Bereicherung, was deliktsimmanent ist und sich damit ebenfalls neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Tat wäre im Weiteren vermeidbar gewesen.