Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen die Drohkulisse mittels Aufstellens im Halbkreis um den Geschädigten herum, Schlägen ins Gesicht, so dass dieser hinfiel, und insbesondere mit der Androhung, man werde ihm für jede CHF 1'000.00 einen seiner auf der Motorhaube ausgestreckten Finger abschneiden, insofern in eine massive Zwangslage brachte, als er in diesem Moment um seine Körperglieder fürchten musste. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist aber immer noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.