28. Asperation für den räuberischen Erpressungsversuch 28.1 Objektive Tatschwere Art. 156 StGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Indem der Beschuldigte und seine Kollegen den Geschädigten J.________ in filmreifer Manier durch Einschüchterung sowie insbesondere unter Androhung von Einsperren und Gewalt dazu bewegen wollten, ihnen Geld aus einem Drogengeschäft zu bezahlen, wurden die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Hinsichtlich der (hypothetischen) Folgen der Tat ist massgeblich, was sich der Täter nach seinem Vorsatz vorgestellt hat.