Auf der subjektiven Seite handelte der Beschuldigte erneut direktvorsätzlich aus egoistischen Motiven und Herrschsucht. Eine Strafe von 6 Monaten i.S. der Mindeststrafe erscheint dem sehr leichten Tatverschulden als angemessen. 27.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 6 Monaten wird mit 4 Monaten zur Gesamtstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten.