Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere im Umfang von 0,5 Monaten leicht verschuldensmindernd aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 9 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 25.3 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 9 Monaten wird mit 6 Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.