Das Handlungsziel war somit einerseits rein egoistischer Natur und andererseits auch durch faktische Herrschsucht in einer Parallelgesellschaft geprägt. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte sich später anders entschied und dem Geschädigten I.________ in schrittweisem Entgegenkommen das Geld schliesslich ganz zurückerstattete. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere im Umfang von 0,5 Monaten leicht verschuldensmindernd aus.