Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Drohung und des Diebstahls mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten darum ging, mit Gewalt bzw. der Androhung von Gewalt zu Geld zu kommen. Zudem wollte er auch die völlig willkürlich und zufällig ausgesuchten beiden minderjährigen Jugendlichen auf der Strasse schikanieren und damit seine Herrschaft als «.________» sichern. Das Handlungsziel war somit einerseits rein egoistischer Natur und andererseits auch durch faktische Herrschsucht in einer Parallelgesellschaft geprägt.