Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beide Geschädigten zum Tatzeitpunkt noch minderjährig waren und der Beschuldigte bei der Tatbegehung – im Wissen um die Wehrlosigkeit der beiden Jungen – damit seine altersmässige sowie körperliche Überlegenheit rücksichtslos ausnutze. Das Vorgehen des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als besonders verwerflich zu betrachten, was zu einer Straferhöhung auf 9,5 Monate führt. 25.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Drohung und des Diebstahls mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt.