52 trotzdem noch leicht, wobei immer noch leichtere Delikte denkbar sind. Eine Anfangsstrafe von 9 Monaten erscheint angemessen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass beide Geschädigten zum Tatzeitpunkt noch minderjährig waren und der Beschuldigte bei der Tatbegehung – im Wissen um die Wehrlosigkeit der beiden Jungen – damit seine altersmässige sowie körperliche Überlegenheit rücksichtslos ausnutze.