bereits als «Schlägertyp» bekannt, baute mit seinem überraschenden Erscheinen und seinem willkürlichen Verhalten eine Drohkulisse auf, so dass die beiden keine Gegenwehr wagten, sondern in Angst verfielen. Der Geschädigte I.________ gab dem Beschuldigten sein Portemonnaie heraus, aus welchem dieser alles Bargeld, nämlich CHF 220.00, herausnahm und einsteckte. Insgesamt hat der Beschuldigte mit diesem Vorgehen die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Obwohl sich der Deliktsbetrag auf CHF 220.00 beläuft und damit immer noch verhältnismässig gering ausfiel, war das eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos.