, S. 178; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 24 zu Art. 48a). Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit dem einmaligen Zustechen alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem reinen Zufall zu verdanken, dass er den Geschädigten nicht schwerer verletzte. Von der tatsächlich erlittenen Verletzung ging aber keine akute Lebensgefahr aus. Es resultierte lediglich eine 0,5 cm lange und nur gerade 0,2 cm tiefe Stichverletzung, welche mit einfacher Knopfnaht verarztet werden konnte, gut verheilte und keine bleibenden Schäden hinterliess.