51 Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich dazu entscheiden können, keinen Streit/Stress mit der Gruppe um den Geschädigten zu suchen, ihn stattdessen in Ruhe zu lassen und ganz einfach wegzugehen. Daran ändert nach Ansicht der Kammer auch der Umstand seiner damaligen Alkoholisierung nichts. Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zahlreichen Erfahrungen im AG.________ Ausgang die bei ihm eintretende enthemmende und aggressive Wirkung bestens bekannt gewesen sein.