Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Der Eventualvorsatz war mit Blick auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten doch weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer diesen verschuldensmindernd berücksichtigt und die Einsatzstrafe um ca. 25 %, d.h. um 12 Monate auf 36 Monate reduziert.