Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte einen Streit über eine Bagatelle anfing, welchen er dann komplett unverhältnismässig eskalieren liess, während der Geschädigte seinerseits als Ältester auf Platz lediglich schlichtend einwirken wollte. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit des Handelns ist die Anfangsstrafe um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen. Für das vollendete Delikt erscheint in Anbetracht der Tatkomponenten somit eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen. 24.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.