Es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass er keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Angesichts des grossen Strafrahmens muss die Grenze zum mittleren Verschulden als überschritten erachtet werden, wenn – bei tatsächlichem Eintritt der schweren Körperverletzung – auch immer noch weitaus schlimmere Fälle denkbar sind. Die Anfangsstrafe wird auf 46 Monate festgesetzt. Besonders verwerflich ist, dass der Beschuldigte einen Streit über eine Bagatelle anfing, welchen er dann komplett unverhältnismässig eskalieren liess, während der Geschädigte seinerseits als Ältester auf Platz lediglich schlichtend einwirken wollte.