Da der Beschuldigte auf den Geschädigten zurannte und unvermittelt auf ihn einstach, ohne dass dieser das Messer zuvor bewusst als solches wahrgenommen hätte, war dieser nicht gleichermassen auf der Hut, wie wenn er einen Messerstich erwartet hätte. Mit der wuchtigen Stichbewegung in Richtung Bauch/Brust des Geschädigten und damit in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen war die Gefahr einer schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross. Es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass er keine schwereren Verletzungen davongetragen hat.