811). Das tatsächliche Verletzungsbild war für den Beschuldigten auf Grund der gewählten Waffe, des Stichs gegen den Torso, seines alkoholisierten und emotional aufgeladenen Zustandes weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch unberechenbarer machte. Da der Beschuldigte auf den Geschädigten zurannte und unvermittelt auf ihn einstach, ohne dass dieser das Messer zuvor bewusst als solches wahrgenommen hätte, war dieser nicht gleichermassen auf der Hut, wie wenn er einen Messerstich erwartet hätte.