Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung die Verletzung von inneren Organen wie bspw. der Leber und damit lebensbedrohliche Blutungen oder eine lebensgefährliche Wundinfektion resultiert hätten. Effektiv erlitt der Geschädigte durch das Zustechen des Beschuldigten mit einem Messer mit Klingenlänge von 14,5 cm eine ca. 0,5 cm lange, glatt begrenzte Hautdurchtrennung mit einer Wundtiefe von ca. 0,2 cm (pag. 811).