Der Beschuldigte verletzte durch seinen Messerstich in den Bauch dieses hochrangige Rechtsgut des Geschädigten H.________. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung die Verletzung von inneren Organen wie bspw. der Leber und damit lebensbedrohliche Blutungen oder eine lebensgefährliche Wundinfektion resultiert hätten.