Noch im Februar 2024 kam es zu einem unerlaubten Tauschgeschäft, für welches er gebüsst werden musste (pag. 1683 f.). In Anbetracht dieser Ausgangslage – vor allem der doch sehr hartnäckigen Unbelehrbarkeit insbesondere in Freiheit, ausserhalb des strukturierten und engmaschigen Vollzugssettings – erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Delikte stehen zudem allesamt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.