940.1, vgl. auch pag. 940.5). Bei der Überweisung in den vorzeitigen Strafvollzug bestand nach wie vor Wiederholungsgefahr, woran sich auch aus Sicht der Vollzugsbehörden angesichts des Verhaltens des Beschuldigten nichts verändert hatte: er habe sich im Rahmen des bisherigen Freiheitsentzuges ausserstande gezeigt, sich anzupassen oder unterzuordnen (pag. 1301). Im vorzeitigen Vollzug trat er disziplinarisch in den ersten sechs Monaten nicht in Erscheinung, jedoch gestaltete sich die