Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz früherer Verurteilungen und mehrerer Anhaltungen durch die Polizei nicht von seinem deliktischen Verhalten in einem einschlägigen Deliktskreis abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit jeweils vorübergehend unterbrochen werden.